Geschäftsordnung
der ÖVA – Österreichische Versicherungsakademie
Sektion des Österreichischen Versicherungsmaklerringes

I.  Allgemeines
Die Österreichische Versicherungsakademie (ÖVA) ist eine Sektion des eingetragenen Vereins Österreichischer Versicherungsmaklerring (ÖVM) und hat seinen Sitz am Vereinssitz des ÖVM.  Die Österreichische Versicherungsakademie erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte österreichische Bundesgebiet. Die gesamte Verwaltungshoheit der ÖVA obliegt dem Vorstand des ÖVM.

Soweit in dieser Geschäftsordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

II. Zweck der Sektion
Förderung und Durchführung von Aus- und Weiterbildung insbesondere auf dem Wissensgebiet des Versicherungswesens, Bereitstellung von Informationen, Bildungsunterlagen und Prüfungsvorbereitungen für Versicherungsfachseminare und Lehrgänge. Durchführung von Prüfungen und Vergabe von Bestätigungen über Prüfungserfolge.

III. Bestellung eines Kuratoriums
Der Vorstand des ÖVM bestellt zur Leitung der Sektion ein ehrenamtlich tätiges Kuratorium,  welches aus einem Vorsitzenden sowie mindestens zwei weiteren Mitgliedern besteht. Der Vorsitzende des Kuratoriums muss gleichzeitig ein Vorstandsmitglied des ÖVM sein. Die Benennung des Kuratoriums erfolgt auf unbestimmte Zeit und kann vom ÖVM-Vorstand jederzeit widerrufen und das Kuratorium neu besetzt werden. Ebenso können sämtliche Mitglieder des Kuratoriums jederzeit ihren Rücktritt erklären.

Sitzungen des Kuratoriums werden vom Vorsitzenden oder vom Vorstand des ÖVM schriftlich oder mündlich einberufen. Die Leitung der Sitzung führt der Vorsitzende des Kuratoriums, bei dessen Verhinderung der ÖVM-Präsidentin.

IV. Aufgabenkreis des Kuratoriums
Dem Kuratorium obliegt die Gestaltung des Lehrplanes und der Seminare, die Bestellung der Lehrbeauftragten und Dozenten, sowie die Koordinierung und Organisation sämtlicher Bildungsveranstaltungen und sonstige Aufgaben, welche im Namen der ÖVA durchgeführt werden, soweit diese nicht durch die Statuten des ÖVM einem anderen Organ zugewiesen sind.

Der Vorsitzende des Kuratoriums berichtet dem Vorstand des ÖVM über die Aktivitäten der Sektion.

Genehmigt durch den Vorstand des ÖVM
Wien, am  26.2.2010

 

 
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